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Krankenversicherung für Studenten
Jeder, der studieren möchte muss bei der Immatrikulation einen Nachweis über die eigene Krankenversicherung erbringen. Die meisten Studenten sind anfänglich noch in der Familienversicherung. Dass heisst, man ist als Schüler bei den Eltern als Familienmitglied mitversichert. Nach dem Abitur bleibt die Familienversicherung bestehen und kann unter gewissen Umständen bis zur Vollendung des 25ten Lebensjahres aufrecht erhalten werden. Also muss der Student in diesem Fall keine eigenen Beiträge leisten.

Wenn der Student ein eigenes Einkommen hat besteht der Anspruch für die Familienversicherung bis zur Vollendung des 25ten Lebensjahres nur für Angehörige, deren eigenes Gesamteinkommen im Jahr 345 EUR bzw. 400 EUR für nebenher geringfügig entlohnte Beschäftigte nicht übersteigt.

Darüber hinaus verlängert sich der Zeitraum noch um die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht (Wehrdienst, Zivildienst), wenn dadurch die Ausbildung unterbrochen oder verzögert wird.

Wer nach der Schulzeit in die Berufausbildung gegangen ist, hat sich sehr wahrscheinlich bereits eine eigene Krankenkasse ausgewählt und ist nicht mehr familienversichert. Wird nach der Berufausbildung das Studium aufgenommen, gibt es entweder die Möglichkeit unter den oben genannten Voraussetzungen in die Familienversicherung zurückzukehren, oder in der eigenen Krankenversicherung zu bleiben und monatlich feste Beiträge ( Krankenversicherung/Pflegeversicherung) zu zahlen, die momentan bei ca. 57 Eur liegen. In der eigenen Krankenversicherung bleiben meistens nur Studenten, die nebenbei in einem Betrieb als "Werkstudenten" beschäftigt sind. Da sie bereits selbstständig KV und PV an die Krankenkasse zahlen, werden vom Arbeitgeber vom Bruttolohn nur die Hälfte von 19,9 % der Renten- versicherung abgezogen. Arbeitslosenversicherung zahlen Studenten nicht!

Anders ist es, wenn ein Student einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Geringfügig Beschäftigt ist man, wenn man zwischen 1 und 400 EUR verdient. In diesem Fall kann man unter der oben genannten Altergrenze in der Familienversicherung bleiben. Der Arbeitgeber führt pauschale Beiträge zur KV (13%) und zur RV (15%) an die Bundesknappschaft ab. Damit ist der geringfügig Beschäftigte aber nicht bei der Bundesknappschaft versichert und hat keine Ansprüche ihr gegenüber. Es gibt auch die Möglichkeit des Arbeitnehmers, die Rentenversicherung von 15% auf die gesetzlichen 19,9 % aufzustocken. In diesem Fall zahlt der AN 4,9% selber.
 
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