Jeder, der studieren möchte muss bei der Immatrikulation einen Nachweis über die eigene
Krankenversicherung erbringen. Die meisten Studenten sind anfänglich noch in der Familienversicherung.
Dass heisst, man ist als Schüler bei den Eltern als Familienmitglied mitversichert. Nach dem Abitur
bleibt die Familienversicherung bestehen und kann unter gewissen Umständen bis zur Vollendung
des 25ten Lebensjahres aufrecht erhalten werden. Also muss der Student in diesem Fall keine eigenen
Beiträge leisten.
Wenn der Student ein eigenes Einkommen hat besteht der Anspruch für die Familienversicherung bis zur
Vollendung des 25ten Lebensjahres nur für Angehörige, deren eigenes Gesamteinkommen im Jahr 345 EUR
bzw. 400 EUR für nebenher geringfügig entlohnte Beschäftigte nicht übersteigt.
Darüber hinaus verlängert sich der Zeitraum noch um die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht
(Wehrdienst, Zivildienst), wenn dadurch die Ausbildung unterbrochen oder verzögert wird.
Wer nach der Schulzeit in die Berufausbildung gegangen ist, hat sich sehr wahrscheinlich bereits eine
eigene Krankenkasse ausgewählt und ist nicht mehr familienversichert. Wird nach der Berufausbildung das
Studium aufgenommen, gibt es entweder die Möglichkeit unter den oben genannten Voraussetzungen in
die Familienversicherung zurückzukehren, oder in der eigenen Krankenversicherung zu bleiben und
monatlich feste Beiträge ( Krankenversicherung/Pflegeversicherung) zu zahlen, die momentan bei
ca. 57 Eur liegen. In der eigenen Krankenversicherung bleiben meistens nur Studenten, die nebenbei
in einem Betrieb als "Werkstudenten" beschäftigt sind. Da sie bereits selbstständig KV und PV an
die Krankenkasse zahlen, werden vom Arbeitgeber vom Bruttolohn nur die Hälfte von 19,9 % der Renten-
versicherung abgezogen. Arbeitslosenversicherung zahlen Studenten nicht!
Anders ist es, wenn ein Student einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Geringfügig Beschäftigt ist
man, wenn man zwischen 1 und 400 EUR verdient. In diesem Fall kann man unter der oben genannten
Altergrenze in der Familienversicherung bleiben. Der Arbeitgeber führt pauschale Beiträge zur KV (13%) und
zur RV (15%) an die Bundesknappschaft ab. Damit ist der geringfügig Beschäftigte aber nicht bei der
Bundesknappschaft versichert und hat keine Ansprüche ihr gegenüber. Es gibt auch die Möglichkeit des Arbeitnehmers,
die Rentenversicherung von 15% auf die gesetzlichen 19,9 % aufzustocken. In diesem Fall zahlt der AN
4,9% selber.
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