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studieren mit Kind

Ob nun gewollt oder ungewollt- im Falle einer Schwangerschaft gibt es für die werdenden Eltern einiges zu beachten. Vor allem, wenn man selbst erst noch in der Ausbildung, sprich Studium, steckt. Wem muss ich die Schwangerschaft melden? Muss man sich beurlauben lassen? Kann man weiter BAföG beziehen? Und was tun, wenn das Kind klein ist und man nebenbei studieren muss? Um nicht die Übersicht zu verlieren, finden sich die wichtigsten Informationen zu Schwangerschaft während des Semesters, Mutterschutz und finanzieller Unterstützung hier:

Schwangerschaft- melden oder nicht?

Generell ist eine Studentin nicht verpflichtet, der Universität ihre Schwangerschaft zu melden. Das Studium kann, soweit die Schwangerschaft an sich dies nicht verhindert, weitergeführt werden. Bei einer Nebenbeschäftigung muss allerdings beachtet werden, dass bestimmten Tätigkeiten, wie etwa Nachtarbeit, nicht mehr nachgegangen werden darf.
Im Laufe der Zeit sollte erwogen werden, wie für den Zeitraum der Geburt und die Erziehung des Kindes ein Fortführen des Semesters möglich ist. Es ergeben sich zwei Möglichkeiten.

1. Das Einreichen eines Antrages auf ein Urlaubsemester.

Hierbei sollte folgendes bedacht werden: Ist die Schwangere Bezieherin von BAföG, so werden die Zahlungen im 4.Monat der Unterbrechung ausgesetzt. Falls die werdenden Eltern also nicht in der Lage sein sollten, ohne die Unterstützung des BAföG Amtes auszukommen, so wäre es wohl kaum sinnvoll, eine Beurlaubung zu beantragen.

2. Kein Antrag auf Beurlaubung stellen.

In diesem Fall führt man das Studium im Rahmen der Möglichkeiten weiter und setzt nur für den Zeitraum aus, den man selbst für die Geburt und die Zeit danach benötigt. Nach entsprechender Rücksprache mit dem BAföG Amt laufen dessen Zahlungen weiter. Auch die Verzögerung der Studienzeit durch die Schwangerschaft wird hierbei berücksichtigt. Der Regelstudienzeit werden als Förderungszeitraum hinzugerechnet:

1 Semester für die Schwangerschaft,
1 Semester pro Lj des Kindes (bis zum 5.Lj)
1 Semester für das 6. und 7. Lj
1 Semester für das 8.,9. und 10. Lj

Achtung: Stellt man keinen Antrag auf Beurlaubung, so ist dennoch zu beachten, dass der Mutterschutzurlaub eingehalten werden muss. Die Frist beginnt sechs Wochen vor dem Geburtstermin und endet acht Wochen danach (bei Mehrlingsgeburten 12 Woichen danach). Zumindest nach der Geburt gilt für diesen Zeitraum, dass die Mutter keiner Beschäftigung nachgehen darf. Das Mutterschutzgesetz( MuSchG) gilt für jede Schwangere auch unabhängig vom Familienstand oder von der Staatsangehörigkeit!

Finanzen, Finanzen, Finanzen- Welche Zahlungen sind möglich?

1. Mutterschaftsgeld

Diese Unterstützung wird von der Krankenkasse geleistet, sofern ein Antrag gestellt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. SO muss beispielsweise eine eigene (studentische) Mitgliedschaft bei der jeweiligen Krankenkasse vorliegen. Die Förderung kann im Höchstfalle 13 Euro betragen. In einigen Fällen zahlt auch das Bundesversicherungsamt ein Mutterschaftsgeld.

2. Kindergeld

Generell hat jede Mutter Anrecht auf Kindergeld, sofern ein entsprechender Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt wurde. Pauschal beträgt die Leistung:

je 154 Euro für das 1. bis 3. Kind und
je 179 Euro für weitere Kinder

Gezahlt wird es bis zum 18 Lj einkommensunabhängig, danach gilt die Zahlung bis zum 27. Lj, sofern das Kind noch in der Ausbildung ist.

3. BAföG

Wie oben schon ausgeführt, kann das BAföG an die Mutter weiterhin gezahlt werden, soweit sie sich nicht vom Studium beurlauben lässt und weiterhin alle Auflagen des BAföG-Amtes erfüllt.

4. Erziehungsgeld

Diese Ausgleichszahlung wird dem Elternteil gezahlt, der vorwiegend das Kind erzieht. Es ist auf 12, bzw. 24 Monate beschränkt, je nach Höhe des monatlichen Satzes.

Achtung: Ab 2007 wird das Erziehungsgeld durch das Elterngeld ersetzt, dass sich dann am Einkommen der Eltern orientiert und ebenfalls nur für die Dauer etwa eines Jahres gezahlt wird.

5. Bei Bedürftigkeit:

Im Falle einer Bedürftigkeit (Einkommen um 273 Euro plus Miete) kann ein Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge und einmalige Beihilfen geltend gemacht werden. Dabei werden prozentual errechnete Beträge ausgezahlt, die sich am Regelsatz der Sozialhilfe und an der jeweiligen Situation der Mutter (Anzahl der Kinder etc.) orientieren. Dies gilt auch, wenn die Studentin BAföG bezieht. Ansprechpartner ist das zuständige Sozialamt.

Kleines Kind- was nun?

Um dem Studium weiterhin nachgehen zu können, kann es für viele Eltern nötig werden, eine Betreuung ihres Kindes in Anspruch zu nehmen. Dies kann zum Beispiel eine Kindertagesstätte sein. Mittlerweile hat fast jede Universität Einrichtungen, in denen die Kinder von Studierenden versorgt werden können, während sich die Eltern ihrer Ausbildung widmen. Im Internet finden sich über die Suchmaschinen die Websides der einzelnen Institutionen, die meist auch noch andere Projekte und Unterstützungen anbieten. Einfach die Universitätseigene Homepage aufrufen und Kontaktadressen suchen.

Dieser Text wurde uns freundlicherweise von Annelene von der Haar zur Verfügung gestellt.
 
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