"Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Diesen Zuschuss gibt es als
Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Unerheblich für die Leistung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Alt- oder Neubau liegt
und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.
Voraussetzung für den Miet- oder Lastenzuschuss ist, dass der Wohnungsinhaber den Wohnraum bewohnt und die Miete oder Belastung dafür aufbringt." (Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung).
Ein Blick in das Gesetzt (Wohngeldgesetz §20 Abs. 2) verschafft einen Einblick in den Sachverhalt:
(3) Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung
der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem § 59 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen oder im Fall eines Antrages dem Grunde nach zustehen
würden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Das gilt auch, wenn dem Grunde nach förderungsberechtigte
Familienmitglieder der Höhe nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Da Studenten i.d.R. einen Anspruch auf BAföG haben, ist der Anspruch auf Wohngeld zunächst grundsätzlich ausgeschlossen, d.h. es ist
vollkommen egal, ob BAföG beantragt wurde oder nicht (z.B. weil das Einkommen der Eltern zu hoch ist).
Wohngeld kann also in folgenden Fällen beantragt werden (da kein Anspruch auf BAföG):
es liegt keine dem BAföG unterliegende förderungswürdige Ausbildung vor
Wohngeld kann beantragt werden, wenn das BaföG ausschließlich als Darlehen gewährt werden kann
bei Ausländern, die die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung nicht erfüllen
die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung wurde überschritten
der Zeitraum der Förderung durch das BAföG ist abgelaufen
Abbruch der Ausbildung oder Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund
eine weiterführende Ausbildung nicht durch das BAföG abgedeckt wird
bei Überschreitung der Förderungshöchstdauer, wenn keine weitere Förderung dem Grunde nach gegeben ist
die Leistungsnachweise für das BAföG nicht erbracht wurden
Wohngeld können Studenten außerdem jedoch trotzdem beantragen, wenn nur ein Mitglied des Haushaltes dem Grunde nach kein Anspruch auf BAföG hat. Dies ist zum
Beispiel dann der Fall, wenn ein Studentenpaar ein gemeinsames Kind hat. In diesem Fall haben beide Studenten jeweils keinen Anspruch auf Wohngeld. Da jedoch
das Kind nicht studiert und keinen BAföG-Anspruch hat, kann dieses Paar Wohngeld beantragen.
Wenn ihr die Bedingungen für Wohngeld erfüllt, so wird Wohngeld für 12 Monate bewilligt (ab dem 1. des Monats, in dem ihr den Antrag gestellt habt). Nach diesen 12 Monaten müsst
ihr einen neuen Antrag stellen.